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Die Bodenreform in der SBZ in den Jahren 1945 bis 1949

Eine kurze Zusammenfassung der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone Unter dem Motto "Junkerland in Bauernhand" und "Rottet dieses Unkraut aus!" wurden im Oktober 1945 - durch die Bodenreform in der SBZ - sogenannte Großgrundbesitzer mit über 100 ha eigener Fläche entschädigungslos enteignet. Parallel dazu wurden auch Kriegsverbrecher und aktive NSDAP-Mitglieder enteignet. Die Großgrundbesitzer, welche oft seit Generationen fleißige Bauern waren, wurden von ihrem Hof gejagt, oft ins Gefängnis gesperrt und kreisverwiesen oder in Speziallager interniert. Unabhängig von dem politischen Vorleben der Betroffenen wurde so sichergestellt, dass diese keinen Einfluss mehr auf ihre Ländereien, Gebäude oder ihrem sonstigen Eigentum nehmen können. So wurde die gesellschaftliche Gruppierung der Großgrundbesitzer innerhalb kürzester Zeit beseitigt. Diese Gesellschaftsschicht verlor so oft von einem zum anderen Tag alle Besitztümer ... Wohnhäuser, Gebäude, Acker, Grünland, Wälder, Maschinen, totes und lebendes Inventar, Schmuck, Geldvermögen, Mobiliar, Kleidung, die erwirtschaftete soziale Absicherung, ihre Würde und Achtung. Der entschädigungslos enteignete Grundbesitz sollte an Umsiedler, Landarbeiter und Kleinbauern verteilt werden, wobei auch die neu geschaffenen Volkseigenen Güter (VEG) und die jeweiligen Gemeinden Flächen erhielten. Bis zum 31.12.1948 wurden in Thüringen 517 Betriebe mit über 100 ha Land (Fläche von 158.931 ha) enteignet. In der gesamten SBZ wurden bis zum 31.12.1948 ganze 7.160 Betriebe mit über 100 ha Land und damit eine Fläche von 2.52 Mio ha enteignet. Zählt man alle Enteignungen in der SBZ zusammen, so wurden 3.3 Mio ha von 14.089 Betrieben (Betriebe unter und über 100 ha aus Privatbesitz, Staatsbetriebe, private und öffentliche Siedlungsgesellschaften, NS- Institutionen, Staatswälder und Forsten, sonstige Betriebe) enteignet [Quelle: Bauerkämper, Arnd (1996): Junkerland in Bauernhand?, Steiner, Franz Verlag]. Das Thema Bodenreform konnte aber - trotz der Ruhigstellung von Betroffenen durch die Kreisverweise, Vertreibungen und Internierungen, trotz dem Schwärzen und Vernichten von Grundbuchunterlagen, trotz dem Neuvermessen und Ausgraben alter Grenzsteine, trotz dem Abriss vieler Herrenhäuser usw. - nicht in den Wirren der Nachkriegszeit "vergraben" werden. Es geht zum einen um die fundamentalen Grundrechte sowie Aufgaben und Pflichten eines Rechtsstaates .... Recht auf Eigentum und Schutz von Eigentum. Zum anderen geht es um das familiäre Erbe der Betroffenen. Ich kann Interessenten das Buch Heimat verpflichtet empfehlen, wo einige Geschichten von Vertriebenen und Heimkehrern zu lesen sind. Auch die Kohl- Regierung erkannte die Brisanz und die Möglichkeiten dieser Bodenreform. So wird bis heute beharrlich daran festgehalten, dass die Beibehaltung der Bodenreformergebnisse eine Bedingung für die Wiedererlangung der vollen Souveränität Deutschlands in den sogenannten 2+4 Verträgen der Deutschen Einheit war. Die entscheidende sowjetische Vorbedingung zum Restitutionsverbot seitens der Alteigentümer ist nach dem Stand der heutigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse als "umstritten" anzusehen. Ich möchte dabei auf das Buch der Politikwissenschaftlerin Constanze Paffrath - Macht und Eigentum, Die Enteignungen 1945 - 1949 im Prozess der deutschen Wiedervereinigung (ISBN 3-412-18103-X) - verweisen. Hier wird der Umgang mit den Betroffenen durch die Aussagen der Kohl Regierung und den gerichtlichen Kosequenzen für die Enteigneten - nämlich ein Rückgabeverbot auf Grund der Einigungsverträge - als "das deutsche Watergate" deklariert ... Aktuell können Betroffene noch auf folgendes Urteil hingewiesen werden. Am 10.12.2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die im Zuge der kommunistischen Durchsetzung der SBZ/DDR- Bodenreform einhergehenden Kreisverweisungen, Deportationen, Internierungen sowie Ermordungen der Landeigentümer juristisch eine schwere und unrechtsstaatliche politische Verfolgungen ist. [siehe Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht - 10.12.2009]
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Die Bodenreform in der SBZ

in den Jahren 1945 bis 1949

Eine kurze Zusammenfassung der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone Unter dem Motto "Junkerland in Bauernhand" und "Rottet dieses Unkraut aus!" wurden im Oktober 1945 - durch die Bodenreform in der SBZ - sogenannte Großgrundbesitzer mit über 100 ha eigener Fläche entschädigungslos enteignet. Parallel dazu wurden auch Kriegsverbrecher und aktive NSDAP-Mitglieder enteignet. Die Großgrundbesitzer, welche oft seit Generationen fleißige Bauern waren, wurden von ihrem Hof gejagt, oft ins Gefängnis gesperrt und kreisverwiesen oder in Speziallager interniert. Unabhängig von dem politischen Vorleben der Betroffenen wurde so sichergestellt, dass diese keinen Einfluss mehr auf ihre Ländereien, Gebäude oder ihrem sonstigen Eigentum nehmen können. So wurde die gesellschaftliche Gruppierung der Großgrundbesitzer innerhalb kürzester Zeit beseitigt. Diese Gesellschaftsschicht verlor so oft von einem zum anderen Tag alle Besitztümer ... Wohnhäuser, Gebäude, Acker, Grünland, Wälder, Maschinen, totes und lebendes Inventar, Schmuck, Geldvermögen, Mobiliar, Kleidung, die erwirtschaftete soziale Absicherung, ihre Würde und Achtung. Der entschädigungslos enteignete Grundbesitz sollte an Umsiedler, Landarbeiter und Kleinbauern verteilt werden, wobei auch die neu geschaffenen Volkseigenen Güter (VEG) und die jeweiligen Gemeinden Flächen erhielten. Bis zum 31.12.1948 wurden in Thüringen 517 Betriebe mit über 100 ha Land (Fläche von 158.931 ha) enteignet. In der gesamten SBZ wurden bis zum 31.12.1948 ganze 7.160 Betriebe mit über 100 ha Land und damit eine Fläche von 2.52 Mio ha enteignet. Zählt man alle Enteignungen in der SBZ zusammen, so wurden 3.3 Mio ha von 14.089 Betrieben (Betriebe unter und über 100 ha aus Privatbesitz, Staatsbetriebe, private und öffentliche Siedlungsgesellschaften, NS- Institutionen, Staatswälder und Forsten, sonstige Betriebe) enteignet [Quelle: Bauerkämper, Arnd (1996): Junkerland in Bauernhand?, Steiner, Franz Verlag]. Das Thema Bodenreform konnte aber - trotz der Ruhigstellung von Betroffenen durch die Kreisverweise, Vertreibungen und Internierungen, trotz dem Schwärzen und Vernichten von Grundbuchunterlagen, trotz dem Neuvermessen und Ausgraben alter Grenzsteine, trotz dem Abriss vieler Herrenhäuser usw. - nicht in den Wirren der Nachkriegszeit "vergraben" werden. Es geht zum einen um die fundamentalen Grundrechte sowie Aufgaben und Pflichten eines Rechtsstaates .... Recht auf Eigentum und Schutz von Eigentum. Zum anderen geht es um das familiäre Erbe der Betroffenen. Ich kann Interessenten das Buch Heimat verpflichtet empfehlen, wo einige Geschichten von Vertriebenen und Heimkehrern zu lesen sind. Auch die Kohl- Regierung erkannte die Brisanz und die Möglichkeiten dieser Bodenreform. So wird bis heute beharrlich daran festgehalten, dass die Beibehaltung der Bodenreformergebnisse eine Bedingung für die Wiedererlangung der vollen Souveränität Deutschlands in den sogenannten 2+4 Verträgen der Deutschen Einheit war. Die entscheidende sowjetische Vorbedingung zum Restitutionsverbot seitens der Alteigentümer ist nach dem Stand der heutigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse als "umstritten" anzusehen. Ich möchte dabei auf das Buch der Politikwissenschaftlerin Constanze Paffrath - Macht und Eigentum, Die Enteignungen 1945 - 1949 im Prozess der deutschen Wiedervereinigung (ISBN 3-412-18103-X) - verweisen. Hier wird der Umgang mit den Betroffenen durch die Aussagen der Kohl Regierung und den gerichtlichen Kosequenzen für die Enteigneten - nämlich ein Rückgabeverbot auf Grund der Einigungsverträge - als "das deutsche Watergate" deklariert ... Aktuell können Betroffene noch auf folgendes Urteil hingewiesen werden. Am 10.12.2009 wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die im Zuge der kommunistischen Durchsetzung der SBZ/DDR- Bodenreform einhergehenden Kreisverweisungen, Deportationen, Internierungen sowie Ermordungen der Landeigentümer juristisch eine schwere und unrechtsstaatliche politische Verfolgungen ist. [siehe Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht - 10.12.2009]